AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schliesing Machinery GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schliesing Machinery GmbH, 47906 Kempen

I. Allgemeines und Vertragsabschluss

  1. Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Allen Lieferungen und Leistungen der Schliesing Machinery GmbH (nachfolgend: Schliesing) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Schliesing und dem Besteller.
  3. Alle Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Schliesing oder mit Übersendung der Rechnung zustande.
  4. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Schliesing kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die Bestellung des Bestellers ausführen. Schliesing ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn sie das Angebot nicht annimmt.
  5. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachten Angaben über Gewicht, Maße, Leistungen, Preise und dergleichen sind nur Richtwerte und unterliegen im allgemeinen fortlaufenden Änderungen. Sie werden verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sonst gelten die am Tag der Auftragsbestätigung relevanten Daten als vereinbart. Angaben bei gebrauchten Maschinen und Geräten sind annähernd und unverbindlich.
  6. An Abbildungen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich Schliesing Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung Netto ab Werk oder ab Lager zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer und anfallender Kosten/ Gebühren/ Abgaben für Fracht/ Steuern oder mit dem Transport verbundener Kosten inklusive solcher für Akkreditive und/oder anderer zur Vertragserfüllung erforderlicher Dokumente sowie Verpackungskosten.
  2. Rechnungen von Schliesing sind, falls nicht anders vereinbart, 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Vereinbarung von Skonto bedarf der Schriftform.
  3. Eingehende Zahlungen dienen stets dem Ausgleich eventuell bestehender, älterer Verpflichtungen des Bestellers.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Schliesing anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so berechnet Schliesing ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Falls nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist Schliesing berechtigt, diesen geltend zu machen.
  7. Die Forderungen von Schliesing werden sofort fällig, wenn sich der Besteller im Zahlungsverzug befindet, oder andere Umstände eintreten, anhand deren erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von Schliesing durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Schliesing ist dann berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen/Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit zu verlangen, Vorkasse nur, wenn der Besteller nicht ausreichend Sicherheit leistet.
  8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

III. Lieferung

  1. Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Schliesing, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, insbesondere der rechtzeitigen Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Schliesing liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges auftreten. Schliesing wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Vertragsausführung in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind in den in diesem Absatz erwähnten Fällen ausgeschlossen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Schliesing berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Den AGB des Bestellers, die eine Konventionalstrafe für dessen Lieferanten bei einem Lieferverzug vorsehen, wird ausdrücklich widersprochen.
  7. Vor Lieferung außerhalb der BRD hat der Besteller Schliesing seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, unter der er di e Erwerbsbesteuerung durchführt. Bei Verbringung der Ware ins Ausland durch den Besteller, seinen Beauftragten oder einen Dritten, hat der Besteller Schliesing einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

IV. Versand und Gefahrenübergang

  1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.
  2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so ist Schliesing berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
  3. Verlangt Schliesing im Falle eines oben genannten Annahmeverzugs Schadensersatz, so beträgt dieser 15 Prozent des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Schliesing einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Schliesing im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, Eigentum von Schliesing. Auf Verlangen des Bestellers ist Schliesing zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
  2. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, solange er nicht in Verzug ist. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung aus der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Schliesing in Höhe des mit Schliesing vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis Schliesings, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Schliesing wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  3. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten und anderem) um insgesamt mehr als 20 %, so kann der Besteller insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Schliesing verlangen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei Kauf hochwertiger Güter verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten selbst auszuführen.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz eines eventuellen Fahrzeugbriefes Schliesing zu.
  6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Besteller hat Schliesing von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller hat Schliesing alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  7. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht Schliesing das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von Schliesing durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für Schliesing. Die Miteigentumsrechte von Schliesing gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Schliesing nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Schliesing liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn Schliesing hätte dies ausdrücklich erklärt. Schliesing kann sich aus der zurück genommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  9. Wird die Ware ins Ausland verbracht, so gilt Folgendes: Wurde die Ware vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge ins Ausland verbracht, so bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Schliesing, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es Schliesing aber, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so kann Schliesing alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei den Maßnahmen von Schliesing mitzuwirken, die sie zum Schutz ihres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes an der Ware treffen wird.
  10. Schliesing behält sich vor, ihre im Zusammenhang mit Warenlieferungen entstandenen fälligen Kaufpreisforderungen einschließlich etwaiger fälliger Teilzahlungsraten und Gebühren an Dritte abzutreten. Ebenso behält sich Schliesing das Recht vor, fällige Forderungen vorstehender Art an Dritte zu verpfänden.

VI. Sachmangel

  1. Der Besteller hat die von Schliesing gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Offene Mängel - auch das Fehlen der garantierten Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
  2. Mängelansprüche des Bestellers verjähren bei Neuwarenkauf in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Für den Verkauf gebrauchter Güter wird - mangels besonderer Vereinbarung - keine Gewähr übernommen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem.
    § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Absatz. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Schliesing einzuholen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  3. Schliesing leistet unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr für die Einhaltung ausdrücklich übernommener Garantien sowie für mangelfreie Konstruktionen, Herstellung und fehlerfreies Material zur Zeit des Gefahrenübergangs in der Weise, dass Schliesing Teile ihrer Lieferung, die in Folge solcher Mängel unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, entweder unentgeltlich nachbessert oder neu liefert. Ersetzte Teile werden Eigentum von Schliesing. Von den durch die Ausbesserung, beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Schliesing insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Nachbesserungsarbeiten und eingebaute oder ersetzte Teile leistet Schliesing im gleichen Umfang Gewähr wie für den üblichen Liefergegenstand.
  4. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehenden Arbeiten durchzuführen.
  5. Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wie zum Beispiel Mehrarbeit und Feiertagsarbeit, Nacht- und Nachtschichtarbeit gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und Teile, die in Folge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht auf Schäden in Folge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung - sofern nicht von Schliesing geschuldet -, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden von Schliesing entstanden sind. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Schliesing gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Schliesing bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  8. Schliesing behält sich vor, dem Besteller bei grundloser Reklamation alle Kosten für Aufwand zur Überprüfung der Ware gesondert in Rechnung zu stellen.

VII. Haftung

  1. Hat Schliesing auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Schliesing beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut (vertragswesentliche Pflichten) und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet Schliesing nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Besteller, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes im Übrigen verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
  2. Unabhängig von einem Verschulden Schliesings bleibt eine etwaige Haftung Schliesings bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die in diesem Abschnitt VII genannten Grundsätze gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen Schliesings für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Sonstiges

  1. Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens zum Internationalen Warenkauf und unter Ausschluss kollidierender Rechtsnormen.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Schliesing, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Schliesing ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

AGB Schliesing Machinery GmbH, Industriering Ost 42, 47906 Kempen Stand: 04.2011.

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